Das Wichtigste in Kürze:

  • Ob für eine Pergola eine Baubewilligung nötig ist, hängt vom Kanton, der Grundfläche und der Bauweise ab; offene, ungedeckte Pergolen und Gartensitzplätze sind in vielen Kantonen als Kleinbauten bewilligungs- oder zumindest meldefrei.
  • Die Schweiz regelt das Baurecht kantonal und teilweise sogar kommunal – was in einem Kanton als Kleinbaute gilt, kann im Nachbarkanton bereits ein vollständiges Baubewilligungsverfahren erfordern.
  • ELEO bietet hochwertige Pergolen wie die Pergola Ischia aus Metall und informiert umfassend über die Bewilligungspflichten in ausgewählten Schweizer Kantonen, sodass Sie bei der Planung und Umsetzung rechtlich auf der sicheren Seite sind

Wer sich eine Pergola für Haus oder Garten wünscht, kommt an einer Frage nicht vorbei: Braucht es dafür eine Baubewilligung oder nicht? Wer als private Bauherrin oder privater Bauherr die rechtlichen Grundlagen kennt, erspart sich Diskussionen mit der Gemeinde und Ärger mit den Nachbarn. In der Schweiz ist das Baurecht Sache der Kantone und viele Kantone delegieren die Bewilligungspraxis für kleinere Vorhaben zusätzlich an die Gemeinden. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wann eine Pergola als bewilligungsfreie Kleinbaute gilt, wann eine Bewilligung nötig wird und was Sie zu den wichtigsten Kantonen wissen sollten.

Was ist eine Pergola und wann braucht sie eine Baubewilligung?

Unter einer Pergola versteht man eine meist offene Konstruktion aus Pfosten und Querbalken, die entweder freistehend im Garten steht oder direkt an ein Gebäude anschliesst. Sie sorgt für einen geschützten Sitzplatz im Freien, spendet leichten Schatten und lässt sich mit Rankpflanzen begrünen.

Ob für Ihre Pergola eine Baubewilligung nötig ist, hängt in der Schweiz vor allem von drei Faktoren ab: der Bauweise (freistehend oder als Anbau), der Grundfläche sowie dem gewählten Kanton. Viele Kantone unterscheiden dabei zusätzlich nach der Art der Überdachung:

  • Ist die Konstruktion mit einem festen, witterungsbeständigen Dach ausgestattet (etwa aus Glas, Kunststoff oder Metall), wird sie baurechtlich häufig wie eine Terrassenüberdachung behandelt und fällt damit eher unter die Bewilligungspflicht.
  • Handelt es sich hingegen um eine offene Konstruktion ohne festes Dach, die vor allem der Gartengestaltung oder als Rankgerüst dient, gilt sie in vielen Kantonen als sogenannte Kleinbaute und ist dann meist bewilligungs- oder zumindest meldefrei.

Da sich die Grenzwerte von Kanton zu Kanton spürbar unterscheiden, lohnt sich in jedem Fall eine frühzeitige Abklärung mit der zuständigen Gemeinde.

Beispiel Baubewilligung Kanton Zürich:
Hier müssen sämtliche Überdachungen – und damit auch Pergolen – grundsätzlich ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen. Eine generelle Ausnahme für offene oder kleine Pergolen gibt es in Zürich anders als in manchen anderen Kantonen nicht.

Baugenehmigung für den Pavillon

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Metall-Pergolen von ELEO

Eine überdachte Terrasse am Haus ist ein beliebter Sitzplatz. In der Schweiz ist der Aufbau einer Pergola je nach Kanton als bewilligungsfreie Kleinbaute möglichlich. Bildquelle: ELEO Pavillon, Modell Sardegna (4 x 3 Meter)

Pergola-Baubewilligung: Was gilt in der Schweiz?

In der Schweiz unterliegen bauliche Anlagen grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Wie streng diese Pflicht ausgelegt wird, variiert jedoch je nach Kanton – und teilweise sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Viele Kantone sehen Ausnahmen für sogenannte Kleinbauten vor: Konstruktionen mit einer Grundfläche unter 10 oder 15 m² können bewilligungsfrei sein, sofern bestimmte Vorgaben zu Höhe, Standort oder Bauweise eingehalten werden.

Entscheidend für die grundsätzliche Einordnung ist aber auch in der Schweiz oft die Bauweise: Offene Pergolen ohne feste Überdachung werden in mehreren Kantonen nicht als vollwertige bauliche Anlage gewertet und sind daher bewilligungsfrei. So kann eine offene Pergola ohne Baubewilligung etwa im Kanton Bern errichtet werden. Anders sieht es bei fest überdachten Terrassenkonstruktionen aus: Ein Dach aus Glas, Metall oder Kunststoff macht die Anlage in vielen Kantonen bewilligungspflichtig.

Pergola-Baubewilligung: Beispiele aus verschiedenen Kantonen:

KantonRegelung zur Baubewilligung einer Pergola
AargauGrundsätzlich müssen alle Bauvorhaben ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen. Für Bauvorhaben von geringer Bedeutung – wozu in der Praxis häufig auch Klein- und Anbauten wie Pergolen zählen – kann der Gemeinderat jedoch ein vereinfachtes Verfahren ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung anwenden. Direkte Nachbarn müssen dabei 30 Tage Zeit für Einwendungen erhalten, sofern sie nicht vorab schriftlich zugestimmt haben. Gesetz: § 59 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen sowie § 49 ff. Bauverordnung
Appenzell AusserrhodenVor-, An- und Aufbauten jeder Art unterliegen generell der Bewilligungspflicht. Für eingeschossige, freistehende und unbewohnbare An- und Nebenbauten (Kleinbauten) mit maximal 50 m² Grundfläche und höchstens 3 m Gebäudehöhe bzw. 5 m Firsthöhe gilt ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren. Mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze und Pergolen bis 25 m² Grundfläche sind hingegen bewilligungs- und meldefrei. Gesetz: Art. 11 sowie Art 38, 39 Bauverordnung
Basel-LandschaftOffene, ungedeckte Sitzplätze – wozu auch eine unbedachte Pergola zählen kann – bedürfen keiner Baubewilligung. Freistehende Kleinbauten ohne Feuerungsanlagen bis 12 m² Grundfläche und 2,50 m Höhe benötigen hingegen eine Baubewilligung des Gemeinderats im kleinen Verfahren. Gesetz: § 92 ff. Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz
BernGrundsätzlich müssen alle Bauvorhaben ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen. Ausgenommen sind unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m² und einer Höhe von höchstens 2,50 Metern sowie kleine Nebenanlagen wie auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze und Pergolen – sie bedürfen keiner Baubewilligung. Gesetz: Art. 1a, Art. 1b Baugesetz sowie Art. 6 Baubewilligungsdekret
GenfIn der Bauzone gilt die Errichtung von unbedachten Pergolen als sogenannte Kleinstbaute und ist keiner Baubewilligung unterstellt. Sobald die Pergola über ein festes oder technisches Dach verfügt (z. B. ein Lamellendach), entfällt diese Ausnahme und die Konstruktion wird bewilligungspflichtig. Gesetz: Art. 1 Abs. 8 und 9 Loi sur les constructions et les installations diverses (LCI)
GraubündenBauten und Anlagen – wie Terrassenüberdachungen oder Pergolen – dürfen grundsätzlich nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet oder geändert werden. Für zeitlich begrenzte oder Vorhaben ohne öffentliche bzw. private Interessenberührung kann die kantonale Verordnung Ausnahmen vorsehen; diese sollten im Einzelfall bei der Gemeinde erfragt werden. Gesetz: Art. 86 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden
St. GallenAlle Bauvorhaben müssen grundsätzlich ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen. Ausgenommen sind unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m² und einer Höhe von höchstens 2,50 Metern sowie kleine Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie auf wenigstens zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze – wozu auch eine unbedachte Pergola zählen kann. Gesetz: Art. 136 Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen
WaadtUnbedachte Pergolen bis zu einer Fläche von 12 m² sind von der Baubewilligungspflicht befreit, müssen aber vorgängig bei der Gemeinde angemeldet werden. Grössere oder überdachte Konstruktionen benötigen hingegen eine ordentliche Baubewilligung. Gesetz: Art. 68 Règlement d’application de la loi sur l’aménagement du territoire et les constructions (RLATC)
WallisGrundsätzlich bedürfen Neu- und Anbauten einer Baubewilligung. Pergolen zählen jedoch – sofern sie maximal 10 m² Grundfläche und 3 m Höhe aufweisen – zu den „unbedeutenden Bauten“ und sind als solche innerhalb der Bauzonen von der Baubewilligungspflicht befreit. Art. 8 und Art. 18 Bauverordnung
ZürichAnlagen wie Pergolen fallen grundsätzlich unter die baurechtliche Bewilligungspflicht. Für Vorhaben von geringfügiger Bedeutung kann die Bauverfahrensverordnung Ausnahmen vorsehen; ob Ihre Pergola darunterfällt, klären Sie am besten direkt mit Ihrer GemeindeGesetz: § 309 Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich
Achtung: Die Angaben sind ohne Gewähr. Wenden Sie sich im Zweifel an die zuständige Behörde.
Ist für diesen gemütlichen Sitzplatz wirklich eine Baubewilligung nötig? Das hängt stark vom jeweiligen Kanton und der Gemeinde ab. Bildquelle: ELEO Pavillon, Modell Sardegna

Pergola ohne Baubewilligung? Kantonale Regeln allein reichen nicht

In der Schweiz regeln die kantonalen Baugesetze den rechtlichen Rahmen für Bauvorhaben und diese sind oft bereits sehr strikt, etwa was Bauvolumen, Abstände oder Gestaltung betrifft. Darüber hinaus haben viele Gemeinden eigene Bau- und Zonenordnungen, die diese kantonalen Vorgaben weiter konkretisieren oder verschärfen können. So gelten bewilligungsfreie Pergolen in mehreren Kantonen beispielsweise nicht mehr als solche, wenn sie in einer Schutzzone oder einem geschützten Ortsbild errichtet werden sollen. Das bedeutet: Auch wenn eine Pergola auf Kantonsebene als bewilligungsfrei gilt, kann sie auf Gemeindeebene dennoch Einschränkungen unterliegen. Eine frühzeitige Abklärung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung ist daher unerlässlich.

Was, wenn meine Pergola doch bewilligungspflichtig gewesen wäre?

Wer eine Pergola ohne erforderliche Baubewilligung errichtet, geht ein Risiko ein, das sich in der Praxis meist auf drei Arten zeigt:

Die nachträgliche Kontrolle: Gemeinden nehmen unbewilligte Bauten häufig erst bei einer Anzeige durch Nachbarn oder im Rahmen einer allgemeinen Kontrolle wahr. Bis dahin kann die Pergola bereits längere Zeit stehen – rechtlich sicher ist das aber nicht.

Die Busse: Verstösse gegen das kantonale Baurecht werden in der Schweiz mit Bussen geahndet, deren Höhe je nach Kanton stark variieren kann – von wenigen hundert bis zu mehreren zehntausend Franken bei schwerwiegenden Fällen.

Der Rückbau: Entspricht die Pergola nicht den geltenden Vorschriften oder wird eine nachträgliche Bewilligung verweigert, kann die Gemeinde den vollständigen Rückbau anordnen – auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers.

Am wenigsten riskant fahren Sie, wenn Sie vor dem Bau abklären, ob Ihre Pergola in Ihrem Kanton und Ihrer Gemeinde tatsächlich bewilligungsfrei ist – ein kurzer Anruf bei der Gemeindeverwaltung genügt hierfür oft bereits.

Drei Verfahrenswege: So läuft es in der Schweiz

Im Unterschied zu Deutschland und Österreich kennt das Schweizer Baurecht meist drei statt zwei Verfahrensarten, wobei nicht jeder Kanton alle drei kennt:

Ordentliches Verfahren: Das Baugesuch wird öffentlich aufgelegt, Nachbarn können während einer festgelegten Frist Einsprache erheben. Dieses Verfahren gilt für die meisten grösseren Bauvorhaben.

Vereinfachtes Verfahren: Bei Vorhaben von geringer Bedeutung verzichten manche Kantone auf die öffentliche Auflage; betroffene Nachbarn werden stattdessen direkt informiert und können innerhalb einer kürzeren Frist Einsprache erheben.

Meldeverfahren: In einigen Kantonen genügt für bestimmte Kleinbauten eine formlose Meldung an die Gemeinde vor Baubeginn. Erhebt die Behörde innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einwände, darf gebaut werden – ein eigentliches Bewilligungsverfahren mit Entscheid entfällt.

Welches Verfahren für Ihre Pergola greift, hängt davon ab, ob sie in Ihrem Kanton überhaupt bewilligungs- oder zumindest meldepflichtig ist – die Übersicht oben zeigt Ihnen die Regelung für ausgewählte Kantone.

Häufige Fragen zum Thema

Nein, das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Schweiz kennt keine einheitliche Regelung – jeder Kanton legt selbst fest, ob und ab welcher Grösse eine Pergola bewilligungs-, melde- oder komplett bewilligungsfrei ist. In manchen Kantonen ist sogar zusätzlich die Gemeinde für weitere Einschränkungen zuständig. Prüfen Sie die Regelung für Ihren Kanton in der Übersicht oben.

Ist Ihre Pergola meldepflichtig, müssen Sie das Vorhaben vor Baubeginn schriftlich bei der Gemeinde anmelden – ein eigentliches Bewilligungsverfahren mit Entscheid entfällt dabei. Erhebt die Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einwände, dürfen Sie mit dem Bau beginnen. Das ist weniger aufwendig als eine ordentliche Baubewilligung, aber kein Freipass – die Pergola muss trotzdem sämtliche baurechtlichen Vorschriften einhalten.

Nicht unbedingt. Viele Gemeinden erlassen eigene Bau- und Zonenordnungen, die kantonale Vorgaben zusätzlich verschärfen können – etwa in Schutzzonen oder bei geschütztem Ortsbild. Auch eine kantonal bewilligungsfreie Pergola sollte daher vorab mit der zuständigen Gemeindeverwaltung abgeklärt werden.