Wer eine Pergola am Haus oder auf der Terrasse plant, steht vor der Frage: Brauche ich eine Baugenehmigung bzw. eine Baubewilligung für die Pergola oder nicht? Gerade private Bauherren sollten die rechtlichen Vorgaben genau kennen, um Ärger mit Behörden und Nachbarn zu vermeiden. In Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt es unterschiedliche Regelungen und Zuständigkeiten. Dieser Ratgeber erklärt, wann eine Pergola genehmigungspflichtig ist, welche Besonderheiten es in verschiedenen Bundesländern und Kantonen gibt und welche Fachstellen Sie bei Fragen kontaktieren können.
Was ist eine Pergola – und wann ist sie genehmigungspflichtig?
Eine Pergola ist eine meist offene Konstruktion mit Pfosten und Querträgern, die entweder freistehend platziert wird oder direkt an ein Gebäude anschließt. Sie schafft eine geschützte Sitzgelegenheit im Freien, spendet leichten Schatten und kann mit Rankpflanzen begrünt werden.
Ob eine Baugenehmigung für eine Pergola erforderlich ist, hängt in der Regel von der Bauweise (freistehend oder angebaut), von der exakten Größe und dem Abstand zur Grundstücksgrenze ab. Darüber hinaus ist vielerorts die Art der Überdachung entscheidend:
- Verfügt die Konstruktion über ein festes, wasserdichtes Dach (z. B. aus Glas, Kunststoff oder Metall), wird sie rechtlich oft wie eine Terrassenüberdachung bewertet – und gilt damit in vielen Fällen als Pergola, die genehmigungspflichtig ist.
- Handelt es sich dagegen um ein leichtes Stoffdach, das nicht dauerhaft wetterfest ist und sich leicht entfernen lässt, fällt der Bau in der Verwaltungspraxis häufig unter die Kategorie Pergola ohne Baugenehmigung und gilt nicht als klassische bauliche Anlage.
In jedem Fall lohnt sich eine frühzeitige Klärung, ob eine Baugenehmigung bzw. Baubewilligung für Ihre Pergola notwendig ist – denn die rechtlichen Vorgaben unterscheiden sich regional.
Beispiel Baugenehmigung Pergola Bayern:
Hier sind fest installierte Terrassenüberdachungen mit geschlossenem Dach bis 30 m² Grundfläche genehmigungsfrei. Für eine Pergola mit Stoffdach ist in der Praxis meist generell keine Baugenehmigung erforderlich, da sie nicht als Überdachung im engeren Sinn betrachtet wird, sondern eher als gestalterisches Element.
Sie interessieren sich für die rechtlichen Voraussetzungen beim Aufstellen eines Pavillons in Ihrem Garten? Dann lesen Sie auch unseren Ratgeber „Baugenehmigung für den Pavillon“
Baugenehmigung für eine Pergola: Was gilt in Deutschland?
In Deutschland regeln die einzelnen Landesbauordnungen (LBO) die Genehmigungspflicht von Bauvorhaben. Für Pergolen gibt es keine einheitliche Regelung, daher ist eine genaue Prüfung für Ihr Bundesland erforderlich:
Bundesland | Bundesland Regelung zur Baugenehmigung einer Pergola |
---|---|
Baden-Württemberg | Benötigen Sie hier für Ihre Pergola eine Baugenehmigung? In Baden-Württemberg sind innerhalb eines Wohngebietes Terrassenüberdachungen mit festem Dach bis 30 m² und offene Pergolen ohne Maßbeschränkungen genehmigungsfrei – außerhalb bis 10 m². Gesetz: § 50 Abs. 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg sowie der entsprechende Anhang |
Bayern | Eine offene Pergola bedarf in der Regel keiner Baugenehmigung in Bayern, ebenfalls genehmigungsfrei sind feste Terrassenüberdachungen bis 30 m². Gesetz: Art. 57 Abs. 1 Bayerische Bauordnung |
Berlin | Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m sowie Pergolen ohne festes Dach (ohne Maßbeschränkungen) sind hier in der Regel genehmigungsfrei. Gesetz: § 61 Abs. 1 Bauordnung für Berlin |
Brandenburg | Innerhalb eines Wohngebietes sind Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 4 Meter sowie Pergolen ohne festes Dach (ohne Maßbeschränkungen) genehmigungsfrei. Gesetz: § 61 Brandenburgische Bauordnung |
Bremen | Terrassenüberdachungen bis zu einer Grundfläche von 30 m² und einer Tiefe bis 3,50 Meter sowie Pergolen ohne festes Dach (ohne Maßbeschränkungen) sind in der Regel genehmigungsfrei. Gesetz: § 61 Bremische Landesbauordnung |
Hamburg | Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m vor Erdgeschossen sowie Pergolen ohne festes Dach (ohne Maßbeschränkungen) sind in der Regel genehmigungsfrei. Gesetz: § 60 Hamburgische Bauordnung sowie die entsprechende Anlage |
Hessen | Terrassenüberdachungen und Pergolen sind in der Regel grundsätzlich genehmigungsfrei. Gesetz: § 63 Hessische Bauordnung sowie die entsprechende Anlage |
Mecklenburg-Vorpommern | Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m sowie Pergolen ohne festes Dach (ohne Maßbeschränkungen) sind in der Regel genehmigungsfrei. Gesetz: § 61 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern |
Niedersachsen | Terrassenüberdachungen bis 30 m² und Pergolen ohne festes Dach (ohne Maßbeschränkungen) sind in der Regel genehmigungsfrei. Gesetz: § 63 Niedersächsische Bauordnung sowie der entsprechende Anhang |
Nordrhein-Westfalen | Terrassenüberdachungen sind mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m sowie mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze genehmigungsfrei. Ebenso Pergolen ohne festes Dach (ohne Maßbeschränkungen). Gesetz: § 62 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen |
Rheinland-Pfalz | Innerhalb eines Wohngebietes sind ebenerdige Terrassenüberdachungen (unbeheizt) an Privathäusern bis 50 m³ (ca. 20 m²) sowie Pergolen ohne festes Dach (ohne Maßbeschränkungen) in der Regel genehmigungsfrei. Gesetz: § 62 Abs. 2 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz |
Saarland | Terrassenüberdachungen sowie Pergolen ohne festes Dach sind in der Regel grundsätzlich genehmigungsfrei. Gesetz: § 61 Landesbauordnung Saarland |
Sachsen | Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m sowie Pergolen ohne festes Dach (ohne Maßbeschränkungen) sind in der Regel genehmigungsfrei. Gesetz: § 61 Sächsische Bauordnung |
Sachsen-Anhalt | Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m sowie Pergolen ohne festes Dach (ohne Maßbeschränkungen) sind in der Regel genehmigungsfrei. Gesetz: § 60 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein | Überdachungen ebenerdiger Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m sowie Pergolen ohne festes Dach (ohne Maßbeschränkungen) sind in der Regel genehmigungsfrei. Gesetz: §61 Art. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein |
Thüringen | Innerhalb eines Wohngebietes sind Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 4 m sowie Pergolen ohne festes Dach (ohne Maßbeschränkungen) in der Regel genehmigungsfrei. Gesetz: § 63 Thüringer Bauordnung |
Pergola genehmigungspflichtig? Der Bebauungsplan entscheidet mit
Auch wenn eine Pergola laut Landesbauordnung genehmigungsfrei ist, bedeutet das nicht automatisch, dass sie ohne weiteres im eigenen Garten errichtet werden darf. Denn: Der örtliche Bebauungsplan kann strengere Vorschriften enthalten – etwa zum Standort, zur Größe oder zur Gestaltung.
Wichtig zu wissen: Der Bebauungsplan hat im Zweifel Vorrang. Was im Bebauungsplan untersagt ist, darf also auch dann nicht einfach gebaut werden, wenn es die Landesbauordnung ermöglichen würde – zum Beispiel eine Pergola ohne Baugenehmigung.
Tipp: Lassen Sie sich vor der Planung Ihrer Pergola bei Ihrer örtlichen Bauaufsichtsbehörde beraten. So klären Sie frühzeitig, ob Ihre Pergola genehmigungspflichtig ist oder ob eine Baugenehmigung für die Pergola tatsächlich nicht erforderlich ist.

Baugenehmigung für eine Pergola: Was gilt in Österreich?
In Österreich werden Bauvorhaben je nach Art, Größe und Bauweise in drei Kategorien unterteilt: Bewilligungspflichtige Vorhaben benötigen eine förmliche Genehmigung durch die zuständige Baubehörde. Mitteilungspflichtige Bauvorhaben müssen zwar nicht genehmigt, aber vor Baubeginn bei der Gemeinde angezeigt werden. Bewilligungsfreie Vorhaben wiederum erfordern weder Genehmigung noch Mitteilung, sofern sie alle bau- und abstandsrechtlichen Vorschriften einhalten. Welche Kategorie im Einzelfall zutrifft, regeln die jeweiligen Landesbauordnungen.
Im Fall einer geplanten Pergola kommt es vor allem darauf an, wie Terrassenüberdachungen gesetzlich im jeweiligen Bundesland eingeordnet werden – in manchen Ländern zählen sie generell als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, in anderen ist für eine feste Pergola nicht zwingend eine Baugenehmigung erforderlich, etwa in Wien. Hier gelten Terrassenüberdachungen als Flugdächer und dürfen bis zu 25 m² Fläche und 2,50 m Höhe ohne Bewilligung oder Anzeige errichtet werden.
Interessant: In vielen Landesbauordnungen werden Pergolen explizit erwähnt – oft dürfen diese sogar bewilligungs-, anzeige- und meldefrei aufgestellt werden. Doch Achtung: Unter einer „Pergola“ wird hier in der Regel nur ein in Leichtbauweise (vorzugsweise aus Holz) errichtetes Gerüst für Rankpflanzen verstanden. Stabilere Konstruktionen mit festen Abdeckungen – etwa aus Glas oder Kunststoff – zählen in diesem Sinne nicht mehr als Pergola.
Hier einige Bundesländer beispielhaft im Überblick:
Bundesland | Bundesland Regelung zur Baugenehmigung einer Pergola |
---|---|
Kärnten | Terrassenüberdachungen sowie Pergolen in Leichtbauweise bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, sind mitteilungspflichtig. Gesetz: § 7 Abs. 1 Kärntner Bauordnung |
Niederösterreich | Eine Terrassenüberdachung gilt generell als Bauvorhaben (Neu- bzw. Zubau) und ist damit bewilligungspflichtig. Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten können bewilligungs-, anzeige- und meldefrei aufgestellt werden. Gesetz: §14 und § 17 Niederösterreichische Bauordnung |
Oberösterreich | Eine Terrassenüberdachung bis zu 50 m² ist anzeigepflichtig, Pergolen bedürfen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Gesetz: § 25 f. Oberösterreichische Bauordnung |
Salzburg | Eine Terrassenüberdachung gilt generell als Bauvorhaben (Neu- und Zubauten) und ist damit bewilligungspflichtig § 2 Baupolizeigesetz |
Steiermark | Terrassenüberdachungen gelten als Flugdächer. Flugdächer mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m² (auch als Zubau) sind meldepflichtig – größere Flugdächer baubewilligungspflichtig. Die Errichtung einer Pergola bis zu 40 m² ist ebenfalls meldepflichtig. Gesetz: § 20 f. Steiermärkisches Baugesetz |
Tirol | Eine Terrassenüberdachung gilt generell als Bauvorhaben (Neu- bzw. Zubau) und ist damit bewilligungspflichtig. Die Errichtung von Pergolen ist der Behörde anzuzeigen. Gesetz: § 28 Tiroler Bauordnung |
Wien | Benötigt Ihre geplante Pergola eine Baugenehmigung in Wien? Terrassenüberdachungen gelten hier als Flugdächer. Für Flugdächer mit einer bebauten Fläche von höchstens 25 m² und einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von höchstens 2,50 m auf unmittelbar bebaubaren Flächen, ausgenommen in Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre, sind weder eine Baugenehmigung noch eine Bauanzeige erforderlich. Gesetz: § 62a Bauordnung für Wien |
Pergola genehmigungspflichtig? Auch regionale Vorschriften beachten!
Auch wenn eine Pergola in Ihrem Bundesland laut Landesbauordnung genehmigungsfrei ist, können zusätzliche kommunale Regelungen – etwa durch Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne – strengere Vorgaben enthalten. Gemeinden dürfen beispielsweise Anforderungen an Größe, Gestaltung oder Abstände festlegen. Eine Pergola ohne Baugenehmigung ist also nicht automatisch auch in Ihrer Gemeinde erlaubt. Sie sollten daher bestenfalls vorab Rücksprache mit der zuständigen Baubehörde halten. Nur so lässt sich klären, ob eine Baugenehmigung für Ihre Pergola erforderlich ist oder ob Ihre geplante Pergola als genehmigungsfrei eingestuft werden kann.

Pergola-Baubewilligung: Was gilt in der Schweiz?
In der Schweiz unterliegen bauliche Anlagen grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Wie streng diese Pflicht ausgelegt wird, variiert jedoch je nach Kanton – und teilweise sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Viele Kantone sehen Ausnahmen für sogenannte Kleinbauten vor: Konstruktionen mit einer Grundfläche unter 10 oder 15 m² können genehmigungsfrei sein, sofern bestimmte Vorgaben zu Höhe, Standort oder Bauweise eingehalten werden.
Entscheidend für die grundsätzliche Einordnung ist aber auch in der Schweiz die Dachkonstruktion: Offene Pergolen ohne feste Überdachung – etwa mit einem leichten Stoffdach – werden häufig nicht als vollwertige bauliche Anlagen gewertet und sind daher in bestimmten Fällen genehmigungsfrei. So kann eine entsprechende Pergola ohne Baubewilligung etwa im Kanton Bern errichtet werden. Anders sieht es bei fest überdachten Terrassenkonstruktionen aus: Ein Dach aus Glas, Metall oder Kunststoff macht die Anlage in vielen Kantonen bewilligungspflichtig.
Sie sind noch auf der Suche nach einer Pergola ohne feste Überdachung? Entdecken Sie unsere wetterfesten Pergolen mit offenem Dach, die sich optional mit einem Sonnensegel erweitern lassen!
Hier einige Kantone beispielhaft im Überblick:
Kanton | Regelung zur Baubewilligung einer Pergola |
---|---|
Aargau | Grundsätzlich müssen alle Bauvorhaben ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen. Für Klein- und Anbauten innerhalb von Bauzonen gilt jedoch ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren. Der Gemeinderat kann Bauvorhaben hier ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. Nachbarn müssen 30 Tage Zeit für Einwendungen haben, wenn sie nicht im Voraus schriftlich dem Bauvorhaben zugestimmt haben. Gesetz: § 59 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen sowie § 49 ff. Bauverordnung |
Appenzell Ausserrhoden | Vor-, An- und Aufbauten jeder Art unterliegen generell der Bewilligungspflicht. Es gibt aber Ausnahmen: Für eingeschossige, freistehende und unbewohnbare An- und Nebenbauten (Kleinbauten) mit maximal 50 m² Grundfläche und höchstens 3 m Gebäudehöhe respektive 5 m Firsthöhe gilt ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren. Darüber hinaus sind mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze und Pergolen bis 25 m² Grundfläche bewilligungs- und meldefrei. Gesetz: Art. 11 sowie Art 38 f. Bauverordnung |
Basel-Landschaft | Keiner Baubewilligung bedürfen offene, ungedeckte Sitzplätze. Eine Baubewilligung des Gemeinderats ist erforderlich für freistehende Kleinbauten ohne Feuerungsanlagen bis 12 m² Grundfläche und 2,50 m Höhe. Gesetz: § 92 ff. Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz |
Bern | Sie interessieren sich für eine Pergola ohne Baubewilligung in Bern? Grundsätzlich müssen hier alle Bauvorhaben ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen. Es gibt jedoch Ausnahmen für unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m² und einer Höhe von höchstens 2,50 Meter, für auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze und offene Pergolen. Sie bedürfen keiner Baubewilligung. Gesetz: Art. 1a Baugesetz sowie Art. 6 Baubewilligungsdekret |
Graubünden | Alle Bauten wie Terrassenüberdachungen oder Pergolen dürfen nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet oder geändert werden. Gesetz: Art. 86 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden |
St. Gallen | Alle Bauvorhaben müssen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen. Unbeheizte Kleinbauten mit einer Grundfläche von höchstens 10 m² und einer Höhe von höchstens 2,50 Metern sind ausgenommen. Gesetz: Art. 136 Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen |
Wallis | Alle Neu- und Anbauten bedürfen einer Baubewilligung. Nicht baubewilligungspflichtig sind private Kleinbauten und Nebenanlagen wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplätze. Gesetz: Art. 16 f. Bauverordnung |
Zürich | Alle Bauvorhaben zur Überdachung, auch für eine Pergola, müssen ein Baubewilligungsverfahren in Zürich durchlaufen. Gesetz: § 309 Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich |
Pergola ohne Baubewilligung? Kantonale Regeln allein reichen nicht
In der Schweiz regeln die kantonalen Baugesetze den rechtlichen Rahmen für Bauvorhaben – und diese sind oft bereits sehr strikt, etwa was Bauvolumen, Abstände oder Gestaltung betrifft. Darüber hinaus haben viele Gemeinden eigene Bau- und Zonenordnungen, die diese kantonalen Vorgaben weiter konkretisieren oder verschärfen können. Das bedeutet: Auch wenn eine Pergola auf Kantonsebene als bewilligungsfrei gilt, kann sie auf Gemeindeebene dennoch Einschränkungen unterliegen. Eine frühzeitige Abklärung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung ist daher unerlässlich.